Yoshiwara 1.39

Taito-ku, Tokyo 111-0031
Japan

About Yoshiwara

Yoshiwara Yoshiwara is a well known place listed as Landmark in Taito-ku ,

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Yoshiwara war im 17.–19. Jahrhundert während der Edo-Zeit das einzige lizenzierte Bordellviertel in der früher Edo genannten Hauptstadt Japans. Neben Shimbara in Kyōto und Shinmachi in Ōsaka war es eines von 25 Bordellvierteln, die im Japan der Edo-Zeit von der Regierung offiziell erlaubt waren. In der zweiten Hälfte des 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde der Name „Yoshiwara“ von westlichen Seefahrern und Touristen als Synonym für jedes japanische Bordell gebraucht.GeschichteAnfängeBereits im Jahr 1590 hatte Tokugawa Ieyasu seinen Hauptsitz in den kleinen, unbedeutenden Fischerort Edo in der Provinz Musashi im Osten Japans verlegt. Nach der Machtübernahme und der Ernennung zum Shōgun im Jahr 1603 beschloss Ieyasu Edo zum zukünftigen Regierungssitz des Landes auszubauen. Der Ort wuchs schnell zur Stadt und für die aus dem ganzen Reich in Regierungsangelegenheiten in der Stadt weilenden Samurai entstand von Anfang an auch das Bedürfnis nach Unterhaltung und sexueller Vergnügung. Shōji Jinemon, Rōnin und Bordellbesitzer, reichte 1605 in seinem und dem Namen anderer Inhaber von Amüsierbetrieben das erste Gesuch für ein lizenziertes Bordellviertel in Edo beim Staatsrat ein. Das Gesuch wurde abgelehnt, da die neokonfuzianische, auf Tugend und Ordnung bedachte Regierung kein Amüsierviertel in der Nähe der Burg von Edo wünschte. Jedoch strömten immer mehr Mädchen aus der Unterhaltungszunft in die Stadt und die Ordnungsbehörden kamen nicht nach sie abzuschieben. Um 1610 existierten annähernd 50 Bordelle in mehreren Stadtvierteln Edos. Im Jahr 1612 erneuerte Jinemon das Gesuch und verwies dabei unter anderem auf die 20 landesweit bereits bestehenden Präzedenzfälle erlaubter Bordellquartiere. In der Hoffnung, durch ein geschlossenes Viertel vagabundierende Frauen und kriminelle Auswüchse besser unter Kontrolle zu bekommen, wurde schließlich 1617 vom Staatsrat die Lizenz unter Auflagen erteilt: Der Bordelletrieb war auf das zugewiesene Viertel beschränkt, Gäste durften nicht länger als 24 Stunden im Viertel verweilen, für die Bekleidung der Prostituierten durfte weder Gold noch Silber zur Ausstattung verwendet werden, luxuriöse Bauten und Ausstattungen waren untersagt, Kriminelle und Verdächtige waren festzuhalten und an die Behörden auszuliefern und das Eingangstor war ab 21 Uhr zu schließen.